Wegfall der EEG-Umlage ab 1. Juli: Entlastung der Stadtwerke-Kunden soll vollständig Endverbrauchern zu Gute kommen.
LAUTERBACH. Zum 1. Juli ist die EEG-Umlage weggefallen. Die Umlage - EEG steht für Erneuerbare-Energien-Gesetz - war im Jahr 2000 eingeführt worden. Auch "Ökostromumlage" genannt, diente sie dazu, die Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren. Sie wurde bisher bei den Endkunden über die Stromrechnung erhoben.
Die Stadtwerke Lauterbach GmbH will die Entlastung vollständig an ihre Stromkunden weitergeben, teilt das Unternehmen in einer Presseerklärung mit.
Derzeit beträgt die EEG-Umlage noch 3,723 Cent pro Kilowattstunde netto (4,43 Cent pro Kilowattstunde brutto). Um die Endverbraucher zu entlasten, sei die Umlage zum 1. Juli auf null gesetzt worden. Die Stadtwerke Lauterbach betonen, "dass sie diesen Vorteil vollständig an ihre Kunden in sämtlichen Stromtarifen weitergeben".
Ein Durchschnittshaushalt mit drei Personen und einem Einfamilienhaus, hat einem Jahresverbrauch von rund 3 500 Euro Kilowattstunden und spare dadurch künftig jährlich rund 155 Euro, rechnen die Stadtwerke vor. "Unsere Kunden müssen ab dem 1. Juli keine EEG-Umlage über ihre Stromrechnung mehr bezahlen. Diese Entlastung werden die Stadtwerke selbstverständlich weitergeben", erklärt Stadtwerke-Geschäftsführung Heike Habermehl. Die Entlastung werde auf der nächsten Stromrechnung entsprechend ausgewiesen. Der Zählerstand zum 30. Juni werde auf Basis des Gesamtjahresverbrauchs der nächsten Stromrechnung ermittelt.
"Gerne können uns unsere Kundinnen und Kunden auch den Ablesewert zum genannten Stichtag übermitteln", informiert Jan van Treek, Leiter des Kundenzentrums. Kundinnen und Kunden der Stadtwerke erhielten kein gesondertes Anschreiben zum Wegfall der EEG-Umlage. Die EEG-Umlage sei eine von sieben Umlagen, Steuern und Abgaben, die einen erheblichen Anteil am Strompreis ausmachten. Der Gesetzgeber habe festgelegt, dass Kundinnen und Kunden nicht individuell informiert werden müssten und auch kein Sonderkündigungsrecht aufgrund dieser Änderung bestehe.