Corona-Isolationspflicht endet – was heißt das für den Job?

aus Coronavirus-Pandemie

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Ein positiver Corona-Schnelltest.

Maskenpflicht statt Pflicht zur Absonderung: Neue Regeln auch am Arbeitsplatz – was das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Hessen und Rheinland-Pfalz bedeutet.

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Ab wann gilt das?

In Hessen seit Mittwoch, in Rheinland-Pfalz seit Samstag. Bayern, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein haben die Pflicht schon vorher gekippt. Weitere Länder könnten folgen, das Saarland etwa hat eine Entscheidung Anfang Dezember angekündigt.

Was ist der Kern der neuen Regeln?

Die Länder setzen noch stärker auf Eigenverantwortung. Die Pflicht zur Isolation fällt zwar weg, Hessen etwa empfiehlt aber weiterhin dringend, bei einer Infektion „die Wohnung nicht zu verlassen, um schnell wieder gesund zu werden und niemand anderen zu gefährden“. Die Isolation sollte demnach erst beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Der rheinland-pfälzische Gesundheitsminister Clemens Hoch (SPD) sagt, es gelte mehr denn je: „Wer krank ist, bleibt daheim.“ Und, wichtig: An die Stelle der Isolationspflicht tritt nun für mindestens fünf Tage eine Maskenpflicht für Infizierte in der Öffentlichkeit. 

Maskenpflicht statt Isolationspflicht für Corona-Infizierte

Was heißt das für den Arbeitsplatz?

Auch positiv getestete Mitarbeiter können somit arbeiten gehen - sofern sie eine Maske tragen. Das führt zu einer Reihe von Fragen. So war es vor Corona gang und gäbe, dass Mitarbeiter auch mal „verschnupft“ am Arbeitsplatz erschienen sind - in diesem Zustand sollen sie heute gar nicht erst kommen, nach der Empfehlung der Länder. Aber halten sie sich auch daran? Wenn Mitarbeiter Symptome haben - machen sie dann einen Corona-Test, oder wollen sie die „freiwillige“ Isolation umgehen? Üben Arbeitgeber Druck auf infizierte Mitarbeiter aus, doch zu erscheinen? Und: Wenn positiv Getestete zur Arbeit gehen, dann essen sie, trinken, gehen in die Kantine; sie tragen also nicht permanent eine Maske - wie wird das in den Betrieben geregelt? Fazit: Die geforderte Eigenverantwortung ist eine Anforderung nicht nur an die Arbeitnehmer, auch die Arbeitgeber müssen einen verantwortungsvollen Umgang mit Corona finden.

Was sagen Arbeitnehmerverbände?

Aus Sicht des DGB Rheinland-Pfalz/Saarland ist die Entscheidung „mit Vorsicht zu genießen“. „Wir hoffen, dass die Aufhebung der Isolationspflicht nicht dazu führt, dass Beschäftigte denken, sie müssten auch wieder direkt am Arbeitsplatz erscheinen, sofern die Symptome nur schwach sind“, erklärte die Vorsitzende Susanne Wingertszahn. Vor allem in Branchen, in denen Personalmangel herrscht, könnten Arbeitnehmer unter Druck geraten, doch arbeiten zu gehen, fürchtet der DGB. Auch die Unternehmen stünden „in der Pflicht, den Gesundheitsschutz der Beschäftigten umfassend zu garantieren“, sagte sie.

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Arbeitgeber: Verantwortung für Gesundheit wird den Beschäftigten übertragen

Was sagen Arbeitgeberverbände?

Angesichts der derzeitigen Lage sei die Neuregelung richtig, erklärte die Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VhU) auf Anfrage dieser Zeitung. Statt einer politischen Regelung werde die Verantwortung für die Gesundheit nun „den Beschäftigten selbst übertragen. Sie müssen selbst entscheiden, ob sie Symptome haben, die zur Arbeitsunfähigkeit führen“, sagte Franz-Josef Rose, Leiter der VhU-Rechtsabteilung. Dann könnten sie wie üblich Entgeltfortzahlung in Anspruch nehmen. „Anders liegt der Fall dann, wenn eine symptomlose Infektion vorliegt. Diese bedeutet nicht, dass die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person verloren geht. Sie kann daher zu Recht verpflichtet werden, mit einer medizinisch zugelassenen Maske als ausreichendem Schutz zur Arbeit zu erscheinen“, sagte Rose. 

Was gilt in Kliniken und Heimen?

In solchen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen gilt für positiv getestete Beschäftigte und Besucher ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot. In Hessen gibt es unter anderem Ausnahmen für „zwingend notwendige Begleitpersonen“ bei einer medizinischen Behandlung sowie die Sterbebegleitung. In Rheinland-Pfalz sind im Rahmen der „Arbeitsquarantäne“ Ausnahmen möglich - demnach können auch positiv Getestete eingesetzt werden, sofern dies einvernehmlich vereinbart wird, sie keine Symptome haben und zusätzliche Schutzmaßnahmen beachtet werden.