Wahlplakate: Wer zuerst kommt, hängt zuerst

aus Bundestagswahl 2021

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Werbung vor der Bundestagswahl 2017. Archivfoto: dpa

Es ist wieder soweit. Nachdem die Parteien ihre Wahlplakate vorgestellt haben, sind nun die Mitglieder gefordert: sortieren, aufkleben, anbringen.

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BERLIN. Das große Aufhängen kann beginnen. Nachdem die Parteien ihre Wahlplakate vorgestellt haben, sind nun die Mitglieder gefordert: sortieren, aufkleben, anbringen. Damit die Slogans, die Bilder der Wahlkreisaspiranten und Spitzenkandidaten an die Laternen kommen.

Welche Plakate sind für die Parteien besonders wichtig?

Die ihrer Spitzenkandidaten. Klaus Harbers, Strategiechef der Politikagentur „No Drama“, hat sich die Plakate der Kanzlerkandidaten angeschaut. Sein Fazit: „Viel Rot bei der SPD, viel Grün bei den Grünen, Deutschland-Farben bei der CDU – das kennt man.“ Gleichwohl sei gut zu erkennen, „wer seinen Kandidaten als Zugpferd sieht und wer nicht“. So habe die SPD verstanden, dass Olaf Scholz mehr ziehe als die Partei und ihre Themen. „Die Kombination aus Schwarz-Weiß-Fotos und sattem Rot – da schaut man zweimal hin.“ Das Motiv mit CDU-Mann Armin Laschet im Deutschland-Kreis werde dagegen allenfalls Sammlern in Erinnerung bleiben. Auch sei der Slogan „Gemeinsam für ein modernes Deutschland“ nicht mehr als ein Platzhalter. „Und die Grünen haben sich offenbar nicht getraut, Annalena Baerbock allein als Kanzlerkandidatin zu präsentieren.“ Sicherheitshalber stehe ihr Co-Parteichef Robert Habeck zur Seite.

Brauchen die Parteien für das Aufhängen eine Genehmigung?

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Nichts geht ohne behördlichen Segen. Bei Wahlplakaten handelt es sich um Werbemittel. Eine „Sondernutzungserlaubnis“ ist erforderlich, die sich die Parteien bei den örtlichen Behörden, oft dem Ordnungsamt, holen müssen. Die Genehmigung kann allerdings kaum verweigert werden. Wegen der Bedeutung von Wahlen haben die Parteien einen Anspruch auf Erteilung.

Wann darf plakatiert werden?

Die Möglichkeit der Wahlwerbung ergibt sich aus dem Grundgesetz. Für den Beginn gibt es aber keine einheitliche Vorgabe. Auch die Rechtsprechung diverser Verwaltungsgerichte ist unterschiedlich. Etabliert hat sich, dass vielerorts meist ab der siebten Woche vor der Wahl losgelegt werden kann. Eindeutiger ist hingegen, wann die Plakate wieder runter müssen: spätestens eine Woche nach der Abstimmung.

Wo kann geworben werden?

Im öffentlichen Raum fast überall. Allerdings darf von den Plakaten keine Gefahr für den Straßenverkehr ausgehen, Schilder dürfen nicht verdeckt werden. An Laternen müssen sie in ausreichender Höhe befestigt sein – meist 2,50 Meter hoch. Verboten ist die Werbung an öffentlichen Gebäuden wie Schulen oder Rathäusern. Hier gilt das Neutralitätsgebot. Der Umwelt zuliebe bleiben Bäume verschont.

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Haben alle Parteien dieselben Chancen?

Grundsätzlich gilt: Wer zuerst kommt, hängt zuerst. Reservierungen sind nicht möglich. Kleineren Parteien wird analog zu ihrer Größe auch weniger Werbefläche genehmigt. Fünf Prozent in einer Gemeinde müssen es aber mindestens sein. Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darf eine größere Partei nicht mehr als das Vier-bis Fünffache der Flächen bekleben als eine kleine.

Was ist inhaltlich erlaubt?

Schaut man sich die Plakate an, könnte man meinen, dass nur wenig erlaubt ist. Denn die Slogans sind meist langweilig. Doch dem ist nicht so. Diskriminierende oder strafbare Äußerungen sind selbstverständlich verboten, pointierte Zuspitzungen aber nicht.

Von Hagen Strauß