Corona macht vor Justiz nicht halt

Auch in der Corona-Krise läuft der Justizbetrieb weiter. Beschwerden gegen die strengen Schutzbestimmungen prallen dagegen vor Gericht ab. Foto: dpa

Richter sind gegen die Beschwerden gegen die geltenden Einschränkungen immun. Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz.

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. DarmstadtDas Coronavirus hat auch die Gerichte erreicht. Es war eine Frage der Zeit, dass Bürger oder Gewerbetreibende die Schutzmaßnahmen gegen Corona und die daraus resultierenden Einschränkungen zumindest hinterfragen. Genauso war es aber auch aussichtslos.

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hatte etwa darüber zu urteilen, ob der Eigentümer einer Zweitwohnung in Nordfriesland, die er als Ferienwohnung und Rückzugsort nutzt, diese in Zeiten der Krise verlassen musste. Die Kommune hatte ihm eine "unverzügliche Rückreiseverpflichtung" auferlegt. Der Wohnungseigentümer wehrte sich - vergeblich. Es sei unerheblich, so das Gericht, ob die Abreise-Verfügung tatsächlich rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Die "im öffentlichen Interesse stehende Abwehr von Gefahren für die Gesundheit (...) und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen (...) Versorgung ist (...) überragend". Sie sei jedenfalls größer als die Absicht des Eigentümers, Zeit in der Ferien- und Nebenwohnung zu verbringen (Az: 1 B 10/20 u. a.).

Ein Mann in Niedersachsen gab an, dass er bereits Planungen für seinen anstehenden runden Geburtstag getroffen habe und er deswegen der Verfügung der Kommune (in der er lebt) nicht folgen müsse, nach der auch private Veranstaltungen mit Blick auf das Coronavirus vorerst untersagt werden. Das Verwaltungsgericht Göttingen machte ihm nochmal klar, dass dem Schutz der menschlichen Gesundheit ein höheres Interesse zuzusprechen sei, als dem Interesse des Jubilars, seinen Geburtstag zu feiern (Az: 4 B 56/20).

Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg scheiterte ein Bürger, der sich gegen die "Sars-CoV-2-Eindämmungsverordnung" im Land wehrte. Sein Argument, dass ihn das Verbot "sonstiger Ansammlungen" in seinem Recht auf Freizügigkeit verletze, zog nicht. Die Bestimmungen fänden eine "hinreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz". Die Ausbreitung des Virus ist als Pandemie einzustufen, die derartige Schutzmaßnahmen erfordert (Az: 4 B 56/20).

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Betreiber von Spielhallen im Rheinland haben vergeblich versucht, die behördlich angeordnete Schließung ihrer Läden zu verhindern, mit der die Verbreitung von Sars-CoV-2 eingedämmt werden soll. Sie konnten nicht damit durchdringen, "nicht mit Gastronomen vergleichbar" zu sein, aufgrund der ohnehin geltenden gesetzlichen Vorgaben ein Mindestabstand zwischen den Spielgeräten zu gewährleisten und die Geräte regelmäßig zu desinfizieren. Das Verwaltungsgericht Köln machte deutlich, dass die einschneidenden Maßnahmen zu treffen seien, um die Infektionskurve abzuflachen. Auch in Spielhallen sei sozialer Kontakt ein wesentlicher Bestandteil. Und gerade dieser sei einzuschränken. Gleiches gelte für Spielbanken und Wettbüros (Az: 7 L 510/20).

Von Maik Heitmann